Aktuelle Informationen aus dem Landkreis Sigmaringen: | |
(Diese Zahlen werden vom Gesundheitsamt des Landkreis Sigmaringen täglich aktualisiert - Stand: 22. Januar 2021 - 13.00 Uhr) | 7 Tage-Inzidenz 100T EW (RKI) + 78,7 | |
labordiagnostisch bestätigte Infektionen: | 2.644 Personen |
wegen bzw. mit an Infektion Verstorbene: | 54 Personen |
bereits genesene Personen: | 2.376 Personen |
ergibt derzeit infizierte Personen: | 214 Personen |
Aktuelle Informationen aus dem Stadtgebiet Gammertingen: | |
(Stand: 22. Januar 2021 - 12.00 Uhr) | |
labordiagnostisch bestätigte Infektionen: | 210 Personen |
wegen bzw. mit an Infektion Verstorbene: | 5 Personen |
bereits genesene Personen: | 197 Personen |
ergibt derzeit infizierte Personen: | 8 Personen |
Täglich verändern sich die Zahlen der mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) infizierten Mitbürger bzw. derer, die mit erkrankten Personen im engeren oder weitläufigen Kontakt waren. Das für den Stadtbezirk von Gammertingen zuständige Gesundheitsamt beim Landkreis Sigmaringen ermittelt nach wie vor in jedem Fall sorgfältig und prüft alle Kontaktpersonen.
Daher appellieren wir nach wie vor an alle Mitbürgerinnen und Mitbürger, sich an die vorgeschriebenen Maßnahmen wie die Ausgangsbeschränkungen und die Hygieneempfehlungen zu halten.
#gammertingenbleibtdaheim
Tagesaktuelle Hinweise und Verhaltensregeln bei Kontakt zu einem an COVID-19 bestätigten Erkrankten erhalten Sie mit einem Klick auf der Seite des Landkreis Sigmaringen.
Dort finden Sie auch die weiteren Informationsblätter für die Personen, die einen engen Kontakt zu Erkrankten hatten (Kategorie I) bzw. für Personen, die weitläufigen Kontakt zu einem Erkrankten hatten (Kategorie II).
Die aktuellen und umfangreichen Informationen sowie vollständigen Verordnungstexte können Sie immer aktuell auf der Seite der Landesregierung Baden-Württemberg einsehen.
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19. Januar 2021
Seit dem 27. April gilt in Baden-Württemberg eine Maskenpflicht.
Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen
eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Am 19. Januar 2021 haben der Bund und die Länder beschlossen, dass in einigen Bereichen eine medizinische Maske zu tragen ist. Als medizinische Masken sind dabei OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2-Masken (DIN EN 149:2001) resp. KN95/N95 zu verstehen. Derzeit passt das Land Baden-Württemberg die Corona-Verordnung entsprechend an. Die neue Maskenpflicht soll voraussichtlich ab dem 23. Januar 2021 gelten.
Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist. Sie gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.
Wir haben hier die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema zusammengestellt.
Die Regelungen zur Maskenpflicht finden Sie in der Corona-Verordnung unter § 3.
Aufgrund der wieder exponentiell steigenden Infektionszahlen und der zunehmend höchst kritischen Situation in den Krankenhäusern haben sich Bund und Länder auf weitgehende Maßnahmen verständigt, um eine weitere Eskalation der Infektionen zu verhindern.
Ab dem 16. Dezember bis zum 10. Januar gelten zu den bereits bestehenden Regelungen in Baden-Württemberg folgende weitere Einschränkungen:
Schulen und Kitas
Die Schulen und Kitas in Baden-Württemberg werden vorzeitig schon am 16. Dezember geschlossen. Für Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen wird Fernunterricht angeboten. Für Kindergarten-Kinder und Schüler bis Klassen 7, deren Eltern an ihrem Arbeitsplatz unabkömmlich sind, wird es eine Notbetreuung geben, die von den Schulen respektive den Kita-Trägern organisiert wird.
Einzelhandel
Der Einzelhandel muss ab dem 16. Dezember weitgehend schließen. Der Bund wird die betroffenen Unternehmen mit unterschiedlichen Maßnahmen unterstützen. Dafür stockt der Bund die Überbrückungshilfe auf und schafft Regeln für Teilabschreibungen, um mit den mit der Schließung verbundenen Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern unbürokratisch und schnell möglich zu machen. Damit kann der Handel entstehende Wertverluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd absetzen. Details zu den Regelungen gibt der Bund zeitnah bekannt.
Nicht betroffen von der Schließung sind:
Die Lieferung und Abholung von Speisen bleiben weiter möglich. Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird nun bundesweit untersagt - so wie es in Baden-Württemberg bereits gilt.
Ausnahmen über Weihnachten eingeschränkt
Über die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember wird es weiter Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen für private Feiern geben. "Dadurch wollen wir sicherstellen, dass Weihnachten im engsten Kreis gemeinsam gefeiert werden kann - und niemand an Weihnachten alleine sein muss", erklärte Ministerpräsident Kretschmann die Entscheidung. Die Ausnahmen werden aber aufgrund des dramatischen Infektionsgeschehens angepasst. Möglich sind Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis. Wenn also in Ihrem Hausstand fünf Personen wohnen, dürfen vier Gäste zu Ihnen kommen.
Der engste Familienkreis bedeutet:
Für Besuche bei engen Freunden und Bekannten an Weihnachten gilt weiter die Regelung von maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten.
Körpernahe Dienstleistungen
Die bisher geschlossenen körpernahen Dienstleistungen bleiben mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen weiter geschlossen. Auch Frisöre müssen ab dem 16. Dezember schließen.
Silvester
Wegen der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems ist der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester in diesem Jahr generell verboten. Die in Baden-Württemberg geltenden Ausgangsbeschränkungen gelten auch über den Jahreswechsel.
Gottesdienste
Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften sind nur noch unter folgenden Bedingungen möglich:
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung (FAQ)
Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten
11. Dezember 2020
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat aufgrund der sich extrem verschärfenden pandemischen Lage heute weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen:
Eine der Sofortmaßnahmen ist eine landesweite Ausgangsbeschränkung, mit dem Ziel, das öffentliche Leben weiter runterzufahren. Ab Samstag, 12. Dezember 2020 ist daher der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung in der Zeit von 20 bis 5 Uhr nur aus triftigen Gründen erlaubt.
Diese triftigen Gründe sind insbesondere:
Auch tagsüber wird es ab dem 12. Dezember Ausgangsbeschränkungen geben. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 5 bis 20 Uhr ebenfalls nur aus triftigen Gründen erlaubt. Zu den oben genannten Gründen für die Nachtstunden, die auch am Tag gelten, kommen hinzu:
Weitere und tiefergehende Informationen finden Sie auf der Homepage der Landesregierung.
Das Landesgesundheitsamt hat in enger Abstimmung mit der Ärzteschaft sowie dem Sozial- und dem Kultusministerium eine Handreichung zum Umgang mit Krankheitssymptomen in Kindertageseinrichtungen und Schulen erarbeitet. Die dazu erarbeiteten Unterlagen bestehen aus zwei Dateien:
Nach dieser Handreichung müssen Kinder und Jugendliche zu Hause bleiben, wenn mindestens eines der folgenden (akuten) Symptomen vorliegt:
Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen, genauso wie leichter oder gelegentlicher Husten bzw. Halskratzen, ist kein Grund Kinder/Jugendliche vom Besuch der Kindertageseinrichtung bzw. Schule auszuschließen.
Bei Fragen stehen Ihnen die Einrichtungsleitungen unserer Kindertageseinrichtungen oder die Schulleiterinnen und Schulleiter der Gammertinger Schulen gerne zur Verfügung.