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Wahlergebnisse

Am Wahltag können Sie ab 18.00 Uhr die vorläufigen Ergebnisse der Stadt Gammertingen mit den einzelnen Wahlbezirken zur Bundestagswahl abrufen. Beim Aufruf der Anzeige der Wahlergebnisse werden Sie auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weitergeleitet.

Wahlergebnis Bundestagswahl 2021

 

 


Wahlaufruf


am kommenden Sonntag, 26. September 2021, finden die Wahlen zum 20. Deutschen Bundestag statt. Sie haben bei dieser Wahl zwei Stimmen. Mit der Erststimme (Wahlkreisstimme) wählen Sie Ihren Wahlkreisabgeordneten direkt in den Deutschen Bundestag. Mit der Zweitstimme nehmen Sie Einfluss auf die gesamte Sitzverteilung des neuen Deutschen Bundestags. Ich darf Sie bitten, von Ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und Ihre Stimme am Sonntag, 26. September 2021 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr in Ihrem Wahllokal abzugeben. Die Adresse Ihres Wahllokals finden Sie auf Ihrem Wahlbenachrichtigungsschreiben. Durch die Teilnahme an der Wahl haben Sie die Möglichkeit, Einfluss auf die Politik und damit die Entscheidungen der Bundesrepublik Deutschland in den kommenden vier Jahren zu nehmen. Bitte machen Sie sich bewusst, dass unsere Demokratie von der aktiven Teilhabe und Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger lebt. Nur wenn Sie zur Wahl gehen und Ihre Stimme abgeben, nur dann nehmen Sie Einfluss auf die zukünftigen Entwicklungen unseres Landes. Gerade jetzt, in Zeiten globaler Krisen und Unsicherheiten, ist es wichtig, mit einer hohen Wahlbeteiligung eine klare Absage an alle Demokratiefeinde zu erteilen. Uns sollte immer bewusst sein, dass für das "Wahlrecht", das für viele von uns so selbstverständlich und vielleicht auch manchmal sogar lästig geworden ist, in anderen Ländern der Erde Menschen kämpfen und sterben müssen. Durch das Abgeben einer Stimme zeigen Sie eher, dass wir gemeinsam hinter unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen. Wer wählen geht will, dass Probleme gelöst werden. Deshalb ist es wichtig, genau zu überlegen, wem man sein Vertrauen schenkt. Wer nicht zur Wahl geht, der bekommt unter Garantie nicht, das was er will. Nur zu sagen, dass "alles schlecht" sei, reicht nicht – es sind Lösungen gefragt. Nutzen Sie die Wahl als Möglichkeit, sich für eine demokratische Partei und mit Ihrer Erststimme auch für den oder die Kandidaten/in Ihres Vertrauens aus unserer Region zu entscheiden.

Angesichts der Corona-Pandemie haben wir in allen Wahllokalen besondere Hygiene- und Sicherheitskonzepte vorbereitet. Weitere Informationen zur Wahl finden Sie auch nachfolgend im amtlichen Teil des Amtsblattes.

Bei uns in Gammertingen sind insgesamt 4.601 Wahlberechtigte zur Wahl aufgerufen, davon 33 Erstwählerinnen und Erstwähler, die seit der Landtagswahl im Frühjahr ihr 18. Lebensjahr erreicht haben.

Bereits jetzt hat eine große Anzahl aus der Wählerschaft von der Möglichkeit der "Briefwahl" Gebrauch gemacht. Bis zum Wochenbeginn haben bereits über 1.700 Stimmberechtigte Ihren ausgefüllten Stimmzettel im Rathaus abgegeben und dadurch Ihre Wahl getroffen. Die Stimmzettel sind bis zum Wahlabend und der Auszählung sicher im Rathaus verwahrt.

Unabhängig davon, ob Briefwahl oder persönliche Wahl im Wahllokal, möchte ich Sie allerdings bestärken, gerade in dieser Pandemie-Zeit Ihr Wahlrecht aktiv zu nutzen. Wer wählen geht, bestimmt unsere gemeinsame Zukunft aktiv mit.  Denn Demokratie lebt insbesondere vom Wählen. Je höher die Wahlbeteiligung, desto stärker ist die Legitimation für die gewählte Mehrheit.

Machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch, das ist unser aller Bürgerpflicht und geben Sie am Sonntag, 26. September 2021 Ihre Stimme ab.


Herzlichen Dank und - nach wie vor leider mit Abstand - herzliche Grüße

Holger Jerg
Bürgermeister


Briefwahlunterlagen noch bis Freitag, 24. September 2021 beantragen


Am Sonntag, 26. September 2021 finden die Wahlen zum 20. Deutschen Bundestag statt. Sämtliche Wahlberechtigte in der Stadt haben bereits ihren Wahlbenachrichtungsbrief erhalten. Wer sich am Wahltag außerhalb der Gemeinde aufhält oder aus einem sonstigen Grund nicht an der Wahl in seinem Wahllokal teilnehmen kann, hat die Möglichkeit, Briefwahlunterlagen zu beantragen.

Letztmalig besteht diese Woche am Donnerstag, 23. September 2021, in der Zeit von 8.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie am Freitag, 24. September 2021, in der Zeit von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr sowie nachmittags von 15.00 Uhr – 18.00 Uhr die Gelegenheit Briefwahl zu beantragen.

Die Rückseite der Wahlbenachrichtigungsbriefe enthält einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen. Sie können diesen Antrag entweder in den Briefkasten des Rathauses einwerfen, dann werden Ihnen die Briefwahlunterlagen an die von Ihnen gewünschte Adresse zugestellt. Gerne können Sie aber auch zu den o. g. Öffnungszeiten Ihre Briefwahlunterlagen unmittelbar gegen die Vorlage des unterschriebenen Antrages auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen im Bürger- und Tourismusbüro im Rathaus Gammertingen abholen. Wir werden Ihnen die notwendigen Unterlagen unverzüglich an die von Ihnen gewünschte Adresse zustellen. Bitte machen Sie von dieser Möglichkeit regen Gebrauch.

Sämtliche Briefwähler/innen sollten allerdings darauf achten, dass die ausgefüllten Stimmzettel samt zugehörigen Anlagen am Wahltag, spätestens um 18.00 Uhr, im Briefkasten des Rathauses in Gammertingen eingegangen sind.


Wegweiser für die Briefwahl


Wir bitten die Bevölkerung den Wegweiser für die Briefwahl der Bundestagswahl zu beachten!
Sie haben hier zwei Stimmen: die Erststimme links und die Zweitstimme rechts.

Hier finden Sie den Wegweiser und das Merkblatt zur Briefwahl!


Wie läuft die Wahlhandlung in den Urnenwahllokalen unter Pandemiebedingungen ab?


Die Durchführung der bevorstehenden Bundestagswahl am 26. September 2021 erfolgt wie auch die Landtagswahl im Frühjahr erneut unter Pandemiebedingungen.

Grundsätzlich gilt, dass die im Alltag geltenden Hygienemaßnahmen selbstverständlich auch bei der Bundestagswahl am 26. September 2021 gelten. Der Schutz der Wählerinnen und Wähler, sowie der Mitglieder der Wahlvorstände in den Wahllokalen wird durch ein entsprechendes Hygienekonzept sichergestellt. Dieses Konzept sieht folgendes vor:

 

  • Im Eingangsbereich des jeweiligen Urnenwahllokals wird 1 Wahlhelfer/in die „Eingangskontrolle“ (2 in Gammertingen, 1 in Bronnen für Bronnen – Mariaberg, 1 in Kettenacker, 1 in Feldhausen und 1 in Harthausen) übernehmen und nur so viele Wähler/innen ins Wahllokal reinlassen, wie Wahlkabinen verfügbar sind. Es sollten sich grundsätzlich nur so viele Wähler/innen im Wahlraum aufhalten, wie Wahlkabinen vorhanden sind.

  • Beim Betreten des Wahllokals muss sich jede Person die Hände desinfizieren und gemäß den aktuell geltenden Regelungen der Corona-Verordnung Baden-Württemberg eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske tragen. Ausnahmen sind lediglich aufgrund ärztlicher Bescheinigung oder eines sonstigen zwingenden Grundes möglich. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr müssen keine Maske tragen, wenn sie als Begleitung im Wahllokal mit dabei sind. Wer keine Maske trägt und auf den zugleich keine Ausnahme zutrifft, kann nicht im Wahllokal wählen.

  • Personen, die Symptome einer COVID-19-Infektion wie Fieber, trockenen Husten oder eine Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen oder in den letzten zehn Tagen vor der Wahl Kontakt zu einer infizierten Person hatten, dürfen nicht im Wahllokal wählen. Für diese kurzfristig erkrankten oder abgesonderten Personen besteht dann am Wahltag bis 15.00 Uhr noch die Möglichkeit, im Rathaus Gammertingen, Hohenzollernstraße 5-7 Briefwahl zu beantragen.

  • Grundsätzlich gilt die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen. Dies gilt auch für evtl. Warteschlagen vor den Wahllokalen.

  • Sofern es aufgrund der baulichen Situation möglich ist erfolgen die Laufwege in den Gebäuden, in denen die Urnenwahllokalen eingerichtet sind, nur in eine Richtung („Einbahnregelung“). Die Laufwege sind mit Pfeilen auf den Fußböden gekennzeichnet. Die Wahlhelfer/innen werden die Wähler/innen auf die korrekten Laufwege hinweisen.

  • Außerdem haben wir zum Kennzeichnen der Stimmzettel in den Wahlkabinen des Wahlraums für jede Wählerin und jeden Wähler einen persönlichen, ungebrauchten und dokumentenechten Kugelschreiber besorgt, der nach der Wahlhandlung gerne mit nach Hause genommen werden darf. Selbstverständlich darf der Stimmzettel aber auch mit einem eigenen, von der Wählerin bzw. von dem Wähler mitgebrachten Schreibgerät gekennzeichnet werden, der allerdings dokumentenecht sein muss.

  • Die Wahlräume werden außerdem regelmäßig gelüftet.

  • Tischflächen, Wahlkabinen, Handläufe, Türklinken usw. werden regelmäßig mit Flächendesinfektion gereinigt.

 

Wir danken Ihnen schon heute für Ihr Verständnis und vielleicht die eine oder andere Verzögerung bezüglich der besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen und deren Einhaltung!


Das vorläufige Ergebnis zur Bundestagswahl in Gammertingen wieder online abrufbar


Nach der Landtagswahl im März 2021 kommt in Gammertingen bei der Bundestagswahl erneut das neue Fachverfahren "Wahlmanager" zum Einsatz. Dies ist ein Verfahren, welches die Komm.ONE als kommunale IT-Dienstleisterin für die digitale Infrastruktur zur Durchführung der Wahl für nahezu alle Kommunen in Baden-Württemberg zur Verfügung stellt.

Am Wahltag können Sie ab 18.00 Uhr die vorläufigen Ergebnisse der Wahl in der Stadt Gammertingen mit den einzelnen Wahlbezirken auf der Homepage der Stadt abrufen.

Ebenso können Sie am Wahltag ab 18.00 Uhr die vorläufigen Ergebnisse des Wahlkreises 295 Zollernalb-Sigmaringen auf der Homepage des Landkreises Sigmaringen abrufen: www.landkreis-sigmaringen.de. Es werden dort die Ergebnisse der Städte und Gemeinden des Wahlkreises veröffentlicht.


Wahlbekanntmachung

 

1.
Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.
Die Stadt Gammertingen ist in folgende 6 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk

Abgrenzung des Wahlbezirks

Lage des Wahlraums (Straße, Hausnummer, Zimmer Nr.)

1

Gammertingen, westlich der B32 / B313

Rathaus Gammertingen, Kl. Schlosssaal im Schlossflügel 1. OG, Hohenzollernstraße 5-7 (rollstuhlgerecht)

2

Gammertingen, östlich der B32 / B313

Städtischer Vereinsraum der Chorgemeinschaft, Sigmaringer Straße 31 (Der Eingang befindet sich rückseitig in der Bahnhofstraße gegenüber dem Zentralen Omnibusbahnhof)

3

Stadtteil Harthausen

Bürgerhaus Harthausen, Trochtelfinger Straße 38 (rollstuhlgerecht)

4

Stadtteile Bronnen und Mariaberg

Bürgerhaus Bronnen, Albstraße 9 (rollstuhlgerecht)

5

Stadtteil Feldhausen

Rathaus Feldhausen, Inneringer Straße 6

6Stadtteil KettenackerBürgerhaus Kettenacker, Hinter der Kirche 2

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 16. August 2021 bis zum 5. September 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die 2 Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 26. September 2021 um 16.00 Uhr im Rathaus Gammertingen, Großer Schlosssaal und im Nebenraum der Stadtbücherei, 2. OG zusammen.

3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)
für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreis-wahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)
für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.


5.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)
durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.


6.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-fälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder oh-ne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Gammertingen, 16. September 2021
Holger Jerg
Bürgermeister


Bekanntmachung


der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Gammertingen wird in der Zeit vom 6. bis 10. September 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten, im Bürger- und Tourismusbüro (barrierefrei erreichbar) des Rathauses der Stadt Gammertingen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 6. September 2021 bis zum 10. September 2021, spätestens am 10. September 2021 bis 12.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Gammertingen, Hohenzollernstraße 5 - 7 in 72501 Gammertingen, Bürger- und Tourismusbüro Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 5. September 2021 eine Wahlbenachrichtigung.
    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 295 Zollernalb - Sigmaringen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

    • 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    • 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

      • a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 5. September 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10. September 2021) versäumt hat,
      • b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
      • c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. September 2021, 18.00 Uhr, beim Bürgermeisteramt Gammertingen mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.


      Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag am 26. September 2021, bis max. 15.00 Uhr, gestellt werden.
      Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
      Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
      Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

  6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

    • • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    • • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    • • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl.


    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Gammertingen, 26. August 2021
Bürgermeisteramt Gammertingen
gez. Holger Jerg, Bürgermeister


Gammertingen


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