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Wahlergebnisse

Am Wahltag können Sie ab 18.00 Uhr die vorläufigen Ergebnisse der Stadt Gammertingen mit den einzelnen Wahlbezirken zur Landtagswahl abrufen. Beim Aufruf der Anzeige der Wahlergebnisse werden Sie auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weitergeleitet.

Wahlergebnis Landtagswahl 2021


Hier finden Sie sämtliche Wahlergebnisse aus den Vorjahren:

Übersicht Wahlergebnisse


Wahlaufruf

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

am kommenden Sonntag, 14. März 2021 findet die Landtagswahl für Baden-Württemberg statt. Die Wahlperiode des aktuellen 16. Landtags von Baden-Württemberg endet am 30. April 2021. Davor müssen die neuen Vertreterinnen und Vertreter aus allen Teilen des Landes für die neue Legislaturperiode im Landtag gewählt werden. Die Landtagsmandate sind alle für fünf Jahre neu zu vergeben. In insgesamt 70 Wahlkreisen wählen daher die Bürgerinnen und Bürger unseres Bundeslandes mindestens 120 Landtagsabgeordnete.

Die Ausübung des Wahlrechts ist wesentlicher Teil unserer parlamentarischen Demokratie und damit Teil unserer Bürger- und Freiheitsrechte. Diese sind die Grundlage für unsere Gesellschaft. Wahlrecht sollte nicht nur als Wahlpflicht verstanden werden. Es ist unser aller Bürgerpflicht, für die unsere Vorfahren in Zeiten der Monarchie oder von Diktatur und Unterdrückung lange Jahre gekämpft haben.

Wählen gehen kann jeder volljährige deutsche Staatsbürger, der zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg wohnhaft ist. Jeder Wahlberechtigte hat bei der Landtagswahl genau eine Stimme. Sie oder er wählt damit in seinem Wahlkreis mit der Kandidatin oder dem Kandidaten auch gleichzeitig die Partei, bei der sie oder er Mitglied und Kandidat/in ist.

Dies stellt einen großen Unterschied zur Bundestagswahl dar, bei der wir alle noch in diesem Jahr im September unsere Erst- und Zweitstimme zu vergeben haben. Bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg sind gut 7,7 Millionen Bürgerinnen und Bürger wahlberechtigt, darunter ca. 500.000 Erstwählerinnen und Erstwähler. Bei uns in Gammertingen sind insgesamt 4.591 Wahlberechtigte zur Wahl aufgerufen, davon 339 Erstwählerinnen und Erstwähler.

Angesichts der Corona-Pandemie haben wir in allen Wahllokalen besondere Hygiene- und Sicherheitskonzepte vorbereitet. Von den insgesamt sechs Wahllokalen sind allerdings zum verbesserten Schutz des ehrenamtlichen Wahlteams, aber auch zum Schutz der Wählerinnen und Wähler zwei Wahllokale verändert:

  1. Das bisherige Wahllokal in der Kernstadt im Kindergarten "St. Michael" wird in das Vereinsraum der Chorgemeinschaft, Sigmaringer Straße 31 (der Eingang befindet sich rückseitig in der Bahnhofstraße gegenüber dem Zentralen Omnibusbahnhof) verlagert.
  2. Das Wahllokal im Stadtteil Kettenacker wird aus dem kleinen Saal im ehemaligen Rathaus nun im größeren Bürgerhaus in Kettenacker eingerichtet.

Nicht nur dort, sondern in allen anderen Wahllokalen können so die Hygiene- und Abstandsregeln besser eingehalten werden. Die Wahllokale sind von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.

Bitte tragen Sie während Ihres Aufenthalts - vor und im Wahllokal - eine FFP2- oder medizinische Maske und bringen Sie neben der Wahlberechtigungskarte auch ihren Personalausweis mit. Durch entsprechend organisatorische und Hygienemaßnahmen (beispielsweise erhält jeder Wähler neben seinem Wahlzettel einen eigenen Kugelschreiber für den Wahlvorgang ausgehändigt) versuchen wir das Ansteckungsrisiko im Zuge der Wahl auf das absolute Mindestmaß zu reduzieren.

Bereits jetzt hat aber auch eine große Anzahl aus der Wählerschaft von der Möglichkeit der „Briefwahl“ Gebrauch gemacht. Bereits zu Wochenbeginn haben über 1.400 Stimmberechtigte ihre ausgefüllten Stimmzettel im Rathaus abgeben und dadurch ihre Wahl bereits getroffen. Die Stimmzettel sind bis zum Wahlabend und der Auszählung sicher im Rathaus verwahrt.  

Weitere Informationen zur Wahl finden Sie auch nachfolgend im "Amtlichen Teil" des Amtsblattes.

Unabhängig davon, ob Briefwahl oder persönliche Wahl im Wahllokal, möchte ich Sie allerdings bestärken, gerade in dieser Pandemie-Zeit Ihr Wahlrecht aktiv zu nutzen. Wer wählen geht, bestimmt unsere gemeinsame Zukunft aktiv mit. Denn Demokratie lebt insbesondere vom Wählen. Je höher die Wahlbeteiligung, desto stärker ist die Legitimation für die gewählte Mehrheit.

Machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch, das ist unser aller Bürgerpflicht und geben Sie am Sonntag, 14. März 2021 Ihre Stimme ab.

Herzlichen Dank und nach wie vor leider mit Abstand herzliche Grüße

Ihr
Holger Jerg
Bürgermeister


Briefwahlunterlagen noch bis Freitag, 12. März 2021 beantragen


Am Sonntag, 14. März 2021 finden in Baden-Württemberg die Wahlen zum 17. Landtag statt. Sämtliche Wahlberechtigten im Laucherttalstädtchen erhielten bis zum 21. Februar 2021 Ihre persönliche Wahlbenachrichtigungsbriefe. Wer sich am Wahltag außerhalb der Gemeinde aufhält oder aus einem sonstigen Grund nicht an der Wahl in seinem Wahllokal teilnehmen kann, hat die Möglichkeit, Briefwahlunterlagen zu beantragen.

Letztmalig besteht diese Woche am Donnerstag, 11. März 2021, in der Zeit von 8.00 Uhr – 18.00 Uhr sowie am Freitag, 12. März 2021, in der Zeit von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr sowie nachmittags von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr die Gelegenheit Briefwahl zu beantragen.

Die Rückseite des Wahlbenachrichtigungsbriefes enthält einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen. Sie können diesen Antrag entweder in den Briefkasten der Stadtverwaltung an der alten Rathaustür einwerfen, dann werden Ihnen die Briefwahlunterlagen an die von Ihnen gewünschte Adresse zugestellt. Gerne können Sie aber auch zu den o. g. Öffnungszeiten Ihre Briefwahlunterlagen unmittelbar gegen die Vorlage des unterschriebenen Antrages auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen im Bürger- und Tourismusbüro im Rathaus Gammertingen abholen (bitte an der Bürgerbüro-Türe klingeln).

Sämtliche Briefwähler sollten allerdings darauf achten, dass die ausgefüllten Stimmzettel samt zugehörigen Anlagen in den dafür erforderlichen Briefumschlag am Wahltag, spätestens um 18.00 Uhr, im Briefkasten des Rathauses in Gammertingen eingegangen sind.

Wie läuft die Wahlhandlung in den Urnenwahllokalen unter Pandemiebedingungen ab?

 

Die Durchführung der bevorstehenden Landtagswahl am 14. März 2021 unter Pandemiebedingungen ist nicht nur in Gammertingen für alle Beteiligten eine Premiere.

Grundsätzlich gilt, dass die im Alltag geltenden Hygienemaßnahmen selbstverständlich auch bei der Landtagswahl am 14. März 2021 gelten. Der Schutz der Wählerinnen und Wähler sowie der Mitglieder der Wahlvorstände in den Wahllokalen wird durch ein entsprechendes Hygienekonzept sichergestellt. Dieses Konzept sieht folgendes vor:

  • Im Eingangsbereich des jeweiligen Urnenwahllokals wird 1 Wahlhelfer/in die „Eingangskontrolle“ (2 in Gammertingen, 1 in Bronnen für Bronnen – Mariaberg, 1 in Kettenacker, 1 in Feldhausen und 1 in Harthausen) übernehmen und nur so viele Wähler/innen ins Wahllokal reinlassen, wie Wahlkabinen verfügbar sind. Es sollten sich grundsätzlich nur so viele Wähler/innen im Wahlraum aufhalten, wie Wahlkabinen vorhanden sind.
  • Beim Betreten des Wahllokals muss sich jede Person die Hände desinfizieren und gemäß den aktuell geltenden Regelungen der Corona-Verordnung Baden-Württemberg eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske tragen. Ausnahmen sind lediglich aufgrund ärztlicher Bescheinigung oder eines sonstigen zwingenden Grundes möglich. Wer keine Maske trägt und auf den zugleich keine Ausnahme zutrifft, kann nicht im Wahllokal wählen.
  • Personen, die Symptome einer COVID-19-Infektion wie Fieber, trockenen Husten oder eine Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen oder in den letzten zehn Tagen vor der Wahl Kontakt zu einer infizierten Person hatten, dürfen nicht im Wahllokal wählen. Für diese kurzfristig erkrankten oder abgesonderten Personen besteht dann bis 15.00 Uhr am Wahltag noch die Möglichkeit, Briefwahl zu beantragen.
  • Grundsätzlich gilt die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen. Dies gilt auch für evtl. Warteschlagen vor den Wahllokalen.
  • Sofern es aufgrund der baulichen Situation möglich ist erfolgen die Laufwege in den Gebäuden, in denen die Urnenwahllokalen eingerichtet sind, nur in eine Richtung („Einbahnregelung“). Die Laufwege sind mit Pfeilen auf den Fußböden gekennzeichnet. Die Wahlhelfer/innen werden die Wähler/innen auf die korrekten Laufwege hinweisen.
  • Außerdem haben wir zum Kennzeichnen der Stimmzettel in den Wahlkabinen des Wahlraums für jede Wählerin und jeden Wähler einen persönlichen, ungebrauchten und dokumentenechten Kugelschreiber besorgt, der nach der Wahlhandlung gerne mit nach Hause genommen werden darf. Selbstverständlich darf der Stimmzettel aber auch mit einem eigenen, von der Wählerin bzw. von dem Wähler mitgebrachten Schreibgerät gekennzeichnet werden, der allerdings dokumentenecht sein muss.
  • Die Wahlräume werden außerdem regelmäßig gelüftet.
  • Tischflächen, Wahlkabinen, Handläufe, Türklinken usw.  werden regelmäßig mit Flächendesinfektion gereinigt. 


Wir danken Ihnen schon heute für Ihr Verständnis und vielleicht die eine oder andere Verzögerung bezüglich der besonderen Schutz- und Hygienevorkehrungen und deren Einhaltung!


Wahlbekanntmachung

1. Am 14. März 2021 findet die Landtagswahl statt. Die Wahlzeit dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Stadt Gammertingen ist in folgende 6 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

 

WahlbezirkAbgrenzung des
Wahlbezirks
Lage des Wahlraums (Straße, Hausnummer, Zimmer-Nr.)rollstuhl-gerecht

1

Gammertingen, westlich der B 32 / B 313


Rathaus Gammertingen, Kleiner Schlosssaal im Schlossflügel 1. OG, Hohenzollernstraße 5 - 7


2

Gammertingen,
östlich der B 32 / B 313

Städtischer Vereinsraum der Chorgemeinschaft, Sigmaringer Straße 31 (Der Eingang befindet sich rückseitig in der Bahnhofstraße gegenüber dem Zentralen Omnisbusbahnhof)


3

Stadtteil Harthausen

Bürgerhaus Harthausen,
Trochtelfinger Straße 38

4

Stadtteile Bronnen und Mariaberg

Bürgerhaus Bronnen,
Albstraße 9

5

Stadtteil Feldhausen

Rathaus Feldhausen,
Inneringer Straße 6


6

Stadtteil Kettenacker

Bürgerhaus Kettenacker,
Hinter der Kirche 2

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.

Die 2 Briefwahlvorstände treten am 14. März 2021 um 16.00 Uhr im Rathaus Gammertingen, im großen Schlosssaal und in den Räumen 1.1 und 1.2, OG, Hohenzollernstraße 5 - 7, zusammen.

3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn er/sie einen Wahlschein hat (siehe Nr. 4).

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen und die Wahlbenachrichtigung abzugeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer den Namen des Bewerbers und ggf. des Ersatzbewerbers der zugelassenen Wahlvorschläge im Wahlkreis. Wahlvorschlägen von Parteien wird zudem der Name der Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, beigefügt. Rechts von dem Namen des jeweiligen Wahlvorschlags ist ein Kreis für die Kennzeichnung des Stimmzettels aufgebracht.

Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem Stimmzettel in einen der hinter den Wahlvorschlägen befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Wahlvorschlag er/sie sich entscheiden will.

Der Stimmzettel muss vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b. durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem roten Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

5. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers/der Wählerin hinweisenden Zusatz enthält. Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.

6. Jede/jeder Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes).

Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten/von der Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des/der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Abs. 4 Landtagswahlgesetz). Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Gammertingen, 4. März 2021
gez. Holger Jerg Bürgermeister


Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am Sonntag, 14. März 2021

  1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Stadt Gammertingen wird in der Zeit vom Montag, 22. Februar bis Freitag, 26. Februar 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürger- und Tourismusbüro des Rathauses Gammertingen (barrierefrei erreichbar) für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.


  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 26. Februar 2021 bis 12.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Gammertingen, Hohenzollernstraße 5 - 7, in 72501 Gammertingen, Bürger- und Tourismusbüro Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.


  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens am 21. Februar 2021 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.


  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 70 Sigmaringen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.


  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
    5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

    • a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Landeswahlordnung (bis zum 21. Februar 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
    • b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 2 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
    • c) ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.

    Der Wahlschein kann bis zum 12. März 2021, 18.00 Uhr, beim Bürgermeisteramt Gammertingen, Hohenzollernstraße 5 - 7, in 72501 Gammertingen, Bürger- und Tourismusbüro schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

    Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

    Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.


  6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.


  7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
    7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    7.2. einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
    7.3. einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind


  8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.


  9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Gammertingen, 11. Februar 2021
Stadt Gammertingen
gez. Holger Jerg, Bürgermeister


Informationen zur Landtagswahl am 14. März 2021

 

Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg am 14. März 2021 Briefwahlunterlagen „online“ beantragen

In drei Wochen finden am Sonntag, 14. März 2021 in Baden-Württemberg die Wahlen zum 17. Landtag statt. Dieser Tage haben oder werden noch sämtliche Wahlberechtigte ihren Wahlbenachrichtigungsbrief erhalten.

Wer dieses Mal - auch zum verbesserten Corona-Schutz - Briefwahl beantragen möchte, kann hierzu entweder den auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte abgedruckten Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen verwenden, oder neben dieser schriftlichen Briefwahlbeantragung, können die Briefwahlunterlagen auch bequem von zu Hause aus über das Internet auf der städtischen Homepage www.gammertingen.de - unter der Rubrik „Wahlen“ - online beantragt werden. Sie müssen dort neben Ihren persönlichen Daten lediglich noch den Wahlbezirk und die Nummer, mit der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, eingeben. Diese Nummern können Sie dem Wahlbenachrichtigungsbrief entnehmen. Diese „Online“-Beantragung ist ab Donnerstag, 18. Februar 2021 um 9.00 Uhr bis Mittwoch, 10. März 2021 um 12.00 Uhr möglich.

 Unabhängig davon, ob Sie die Briefwahlunterlagen schriftlich oder über das Internet beantragen, werden Ihnen die notwendigen Unterlagen (Wahlschein mit Stimmzettel und zwei farbigen Kuverts) unverzüglich an die von Ihnen gewünschte Adresse zugestellt.

Bitte machen Sie von der Möglichkeit der Briefwahl vor allem auch wegen des Pandemie-Geschehens regen Gebrauch!


Neue Wahllokale

Das Wahlamt in der Stadtverwaltung hat sich im Zusammenhang mit den Vorsorgemaßnahmen in der Corona-Pandemie dazu entschieden, im „Wahlbezirk 2“ in Gammertingen und im „Wahlbezirk 6“ in Kettenacker die bisherigen Wahllokale (Kindergarten St. Michael und ehemaliges Rathaus Kettenacker) auf andere, größere öffentliche Räumlichkeiten zu verlegen, um die von der Landeswahlleitung geforderten Hygienemaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen besser einhalten zu können.

Das Wahllokal des „Wahlbezirks 2“ in Gammertingen, für alle Bürgerinnen und Bürger in der Kernstadt östlich der B 32/B 313 (Reutlinger-/Sigmaringer Straße), wird der städtische Vereinsraum der Chorgemeinschaft im Gebäude Sigmaringer Straße 31 sein. Der Eingang befindet sich rückseitig in der Bahnhofstraße gegenüber des zentralen Omnibusbahnhofes.
Im „Wahlbezirk 6“ in Kettenacker wird auf das deutlich größere Bürgerhaus ausgewichen und dort das Wahllokal für die Kettenacker Bürgerinnen und Bürger eingerichtet.

Bei den übrigen Wahlbezirken bleiben die bisher bekannten Wahllokale unverändert weiter bestehen. 

Im Rahmen der Wahlbekanntmachung Anfang März erfolgen weitere Informationen zum konkreten Wahlablauf unter Pandemiebedingungen und den einzelnen Wahllokalen in allen Gammertinger Wahlbezirken.

Gammertingen


telefon: +49 (0) 7574/406-0
telefax: +49 (0) 7574/406-119
E-Mail: info@gammertingen.de
Web: www.gammertingen.de