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20.10.2020

Informationen zur neuen Corona-Verordnung

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat auf die zuletzt landesweit drastisch steigenden Infektionszahlen mit der Ausrufung der dritten Pandemiestufe reagiert. Mit Beschluss vom 18. Oktober wurde daher die allgemeine Corona-Verordnung des Landes an das stark steigende Infektionsgeschehen im Land angepasst.

Die angepasste Verordnung ist zum 19. Oktober in Kraft getreten und umfasst im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • Die Maskenpflicht gilt nun in ganz Baden-Württemberg in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen wie Fußgängerzonen und Marktplätzen und überall wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von öffentlichen Einrichtungen gilt jetzt eine Maskenpflicht. (§ 3 Absatz 1 Nr. 11 und 12 sowie Absatz 2 Nr. 9 und 10).
  • Ansammlungen werden auf 10 Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3).
  • Das private Zusammentreffen von Personen („private Feierlichkeiten“) wird auf maximal zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2).
  • Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt. Private Feiern sind allerdings keine Veranstaltungen im Sinne der Verordnung. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2). 


Welche genauen Auswirkungen diese Änderungen auf die weiteren privaten Lebensbereiche – wie etwa Sport- und Freizeitbetrieb – haben, ist noch nicht abschließend geklärt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass auch hier kurzfristig verschärfte Regelungen gelten werden, um das diffuse Infektionsgeschehen einzudämmen und vor allem die schnelle Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten.

Die aktuelle Corona-Verordnung kann auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg oder über die Corona-Sonderseiten eingesehen werden.

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